Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß §7 Abs.2 Ziff. 7HGB und nach §93 HGb bestimmt als Handelmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmer auf dessen Seite.
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihm beauftragten Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegeüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflichttrifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. §278 BGB).
Zu den Versichrungsmaklern gehören auch Kredit- und Factoringmakler.
Der Nutzen des Versicherungsmaklers
Im Auftrag des Kunden evaluiert der Makler den Markt hinsichtlich des besten Preis-Leistungsverhältnisses und empfiehlt dem Kunden den Abschluss mit einer bestimmten Gesellschaft. Diese Marktevaluation findet je Versicherungszweig separat statt, d. h. die Betriebshaftpflichtversicherung kann mit Versicherer A, die Sachversicherung mit Versicherer B und die Personenversicherung mit der Versicherer C abgeschlossen werden. Damit optimiert der Kunde seine Prämien und Deckungen. Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, die im Idealfall den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.Entschädigung des Versicherungsmaklers
Häufigste Entschädigungsform ist die Courtage, d.h. der Versicherungsmakler erhält seine Entlohnung von den Versicherungsgesellschaften in Form einer Courtage, welche Bestandteil der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie ist.